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BEK 2018 186

Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung

Schwyz · 2018-12-31 · Deutsch SZ
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Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung | SchKG-Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungs- frei.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

E. 4 Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksge- richtspräsidenten B.________ (1/R, die Akten werden im Dossier BEK 2018 189 retourniert). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. Dezember 2018 kau

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungs- frei.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksge- richtspräsidenten B.________ (1/R, die Akten werden im Dossier BEK 2018 189 retourniert). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. Dezember 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Dezember 2018 BEK 2018 186 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Bezirksgerichtspräsident B.________, Beschwerdegegner, betreffend Aufsichtsbeschwerde, Rechtsverzögerung (Betr. Nr. xx) (Entscheid vom 29. November 2018, APD 2018 34);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2018 (Postaufgabe: 27. November 2018) beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde beantragte, die untere SchKG-Aufsichtsbehörde sei anzu- weisen, die Beschwerde vom 30. Oktober 2018 anhand zu nehmen;

- dass der Bezirksgerichtspräsident B.________ als untere Aufsichts- behörde in SchKG-Sachen die Beschwerde vom 30. Oktober 2018 mit be- gründetem Entscheid (recte: Verfügung) vom 29. November 2018 abgewiesen hat;

- dass mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten B.________ vom 29. November 2018 das dem Kantonsgericht vorgetragene Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt und die Beschwerde mithin als gegenstandslos ab- zuschreiben ist;

- dass das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kosten- und ent- schädigungsfrei ist;

- dass über Verfahrensabschreibung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungs- frei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an den Bezirksge- richtspräsidenten B.________ (1/R, die Akten werden im Dossier BEK 2018 189 retourniert). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 31. Dezember 2018 kau